Der deutsche Gesetzgeber hat die Rahmenbedingungen im "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" und in der "Kassensicherungsverordnung – KassenSichV" festgelegt. Die umfangreichen technischen Vorgaben werden durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) definiert.
Gesetzlicher Überblick und Abgrenzung
Rechtliche Rahmenbedingung
Die bestehende Abgabenordnung (AO) wurde am 29.12.2016 in einzelnen Bereichen um die Kassensicherungsverordnung erweitert (§§146, 146a, 146b, 147 Absatz 6, 379 Absatz 1, 4)
- Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen.
Verantwortlichkeiten seitens der Gesetzgebung
- Steuerrechtliche Rahmenbedingungen: Bundesministerium für Finanzen (BMF)
- Technische Rahmenbedingungen: Bundesinnenministerium (BMI)
- Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
Fristen für die Umsetzung
31.12.2019Umsetzung der einheitlichen Schnittstelle für die Kassennachschau31.12.2019Umsetzung des Aufzeichnungssystems durch eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE)31.12.2021Umsetzung der TSE für Registrierkassen die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden.
Gesetzliche Anforderungen im Überblick
Rechtliche Rahmenbedingung
- Aufzeichnungspflicht der Kassengeschäftsvorfälle
- Absicherung des Aufzeichnungssystems durch eine Sicherheitseinrichtung (TSE)
- Meldepflicht der Unternehmen beim zuständigen Finanzamt
- Pflicht zur Erstellung eines Beleges (keine Mitnahmepflicht)
- Erweiterung der Kassennachschau für die Finanzbehörde
- Beauftragung des BSI mit der technischen Spezifikation der TSE
Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)
- Definition der Aufzeichnungssysteme
- Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen
- Speicherung der Grundaufzeichnung
- Einheitliche digitale Schnittstelle für die TSE
- Festlegung der Schutzprofile für die TSE (TR-03153; PP-CSP; PP-SMAERS)
- Beleganforderungen